Rechtsprechung
LG Itzehoe, 10.10.2001 - 3 O 262/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Reitunfall
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Die 20 wichtigsten Gerichtsurteile für Tierhalter auf tier.tv
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Gerichtsurteile für Tierhalter
- pferdesport-und-recht.de (Leitsatz)
Ausprobieren des Pferdes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87
Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters
Auszug aus LG Itzehoe, 10.10.2001 - 3 O 262/00
Vom BGH (VersR 1977, 864; VersR 1982, 348 und VersR 1982, 366; NJW-RR 1988, 655 [657]) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch ein Geschädigter, der ohne sozialen Zwang sich der Tiergefahr eines Pferdes ausgesetzt hat, auf die Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen kann. - BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80
Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden …
Auszug aus LG Itzehoe, 10.10.2001 - 3 O 262/00
Vom BGH (VersR 1977, 864; VersR 1982, 348 und VersR 1982, 366; NJW-RR 1988, 655 [657]) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch ein Geschädigter, der ohne sozialen Zwang sich der Tiergefahr eines Pferdes ausgesetzt hat, auf die Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen kann. - BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75
Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls - …
Auszug aus LG Itzehoe, 10.10.2001 - 3 O 262/00
Vom BGH (VersR 1977, 864; VersR 1982, 348 und VersR 1982, 366; NJW-RR 1988, 655 [657]) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch ein Geschädigter, der ohne sozialen Zwang sich der Tiergefahr eines Pferdes ausgesetzt hat, auf die Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen kann. - BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
Schadensersatz aufgrund eines Unfalls beim Reitunterricht - Schmerzensgeld und …
Auszug aus LG Itzehoe, 10.10.2001 - 3 O 262/00
Vom BGH (VersR 1977, 864; VersR 1982, 348 und VersR 1982, 366; NJW-RR 1988, 655 [657]) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch ein Geschädigter, der ohne sozialen Zwang sich der Tiergefahr eines Pferdes ausgesetzt hat, auf die Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen kann.